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Satzung
(Satzung als PDF-Datei)
§ 1 Name und Sitz

Der Berliner Ganzsachen-Sammler-Verein ist am 1. März 1901 gegründet worden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg die Bezeichnung „Berliner Ganzsachen-Sammler-Verein von 1901 e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Berlin (West).

§ 2 Zweck

Der Berliner Ganzsachen-Sammler-Verein von 1901 e.V., nachstehend BGSV genannt, bezweckt die Förderung philatelistischer Interessen im allgemeinen und das Sammeln postalischer Ganzsachen im besonderen sowie die philatelistische und postgeschichtliche Erforschung der Ganzsachen und die Weitergabe gewonnener Erkenntnisse. Seine Ziele sind ausschließlich ideeller und gemeinnütziger Natur.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im BGSV kann auf Antrag von jeder voll jährigen, geschäftsfähgen Person mit festem Wohnsitz, gleich welcher Staatsangehörigkeit, und von philatelistischen Vereinen erworben werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Um den BGSV oder um die Philatelie hervorragend verdiente Personen kann der Vorstand auf Beschluß der Jahreshauptversammlung (JHV) zu Ehrenmitgliedern ernennen. Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses können Mitglieder anderer philatelistischer Vereine, die sich in fördernder Weise durch sachliche Mitarbeit als Gäste des BGSV verdient gemacht haben, zu "Korrespondierenden Mitgliedern" ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im BGSV endet, ohne daß dem ausscheidenden Mitglied Ansprüche an das Vereinsvermögen zustehen,

  1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einein Monat.
  2. mit dem Tode des Mitgliedes,
  3. durch Ausschluß seitens des Vorstandes wegen
    1. Verletzung der Beitragspflicht durch Zahlungsrückstand von zwei Jahresbeiträgen trotz vorausgegangener Mahnung
      oder
    2. Schädigung des Ansehens des BGSV in gröblicher Weise bzw. wegen Zufügung materieller Schäden oder anderer schwerwiegender Nachteile.

§ 5 Eintrittsgeld, Beitrag und Geschäftsjahr

Die Mitgliedschaft im BGSV ist beitragspflichtig. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag in einer Summe bis zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahreszuentrichten. Ehren- und Korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei. Bei Aufnahme in den BGSV ist neben dem Vereinsbeitrag des laufenden Jahres ein Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags und des Eintrittsgeldes wird in der JHV des vorausgegangenen Jahres festgelegt (s.§ 7). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des BGSV besteht aus acht Mitgliedern, die in der JHV für einen Zeitraum von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Auf Antrag muß die Wahl geheim erfolgen. Im Laufe der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder sind durch Nachwahl auf der dem Ausscheiden folgenden JHV zu ersetzen.

Die Vorstandsmitglieder sind:
  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassenwart
  4. der Schriftführer
  5. der Leiter des Rundsendedienstes
  6. der Leiter des Neuheitendienstes
  7. der Schriftleiter der Vereinszeitschrift
  8. der mit der Durchführung der Jugendarbeit Betraute

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß, sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 (2) BGB.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Eine als JHV bezeichnete Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Sie ist spätestens vier Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch besonderes Rundschreiben einzuberufen. Anträge zur JHV sind mit Begründung spätestens eine Woche vor der JHV dem Vorstand vorzulegen.

Der JHV obliegt u.a.:
  1. alle drei Jahre die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer (die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein dürfen)
  2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

An der JHV-Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Stimme anderen teilnehmenden Mitgliedern durch schriftliche Vollmacht übertragen. Vertritt ein Mitglied mehrere Vollmachtgeber, so werden deren Stimmen nur insoweit gezählt, als sie nicht zwanzig vom Hundert der insgesamt in der JHV vertretenen Stimmen überschreiten.
Die Beschlüsse der JHV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Soweit sie satzungsändernd sind, bedürfen sie einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. vollmachtgebenden Mitglieder.
Über die Ergebnisse der JHV wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Ergebnisse und Beschlüsse der JHV werden in der Vereinszeitschrift in Kurzfassung bekanntgemacht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Zu ihr ist vier Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ort und Tagesordnung durch besonderes Rundschreiben einzuladen.

§ 8 Vereinszeitschrift

Der BGSV gibt eine Vereinszeitschrift heraus. Sie dient der fachlichen Information insbesondere auf dem Gebiet der Ganzsachen sowie vereinsinternen Mitteilungen. Alle Mitglieder erhalten die Zeitschrift kostenfrei.

§ 9 Rundsendedienst und Neuheitendienst

Im BGSV werden im Auftrage des Vereins ein Rundsendedienst und ein Neuheitendienst betrieben. Aufgabe des Rundsendeleiters ist es philatelistisches Material, insbesondere Ganzsachen, von Einlieferern entgegenzunehmen, auf dem Wege von Rundsendungen im Mitgliederkreis zum Erwerb anzubieten und die Abrechnung nach besonderen. Einlieferer, Entnehmer und Leiter verpflichtenden Richtlinien des Vorstandes durchzuführen.
Aufgabe des Leiters des Neuheitendienstes ist - soweit möglich - die Ermittlung aller im In- und Ausland erscheinenden Ganzsachen und deren Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift sowie die Beschaffung und Lieferung dieser Neuheiten nach Maßgabe der Mitgliederwünsche.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des BGSV kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der acht Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch besonderes Rundschreiben einzuladen ist, mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden bzw. vollmachtgebenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt dann zugleich über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens, das einem gemeinnützigen Zweck auf dem Gebiete der Philatelie zuzuführen ist.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin (West) - Amtsgericht Berlin-Charlottenburg -.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung des BGSV in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 12. März 1969 mit dem Zusatz vom 4. März 1971.